Am 15. April 2015 stellten Bundesjustizminister Heiko Maas und Innenminister Thomas de Maizère erst die Leitlinien zum neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor. Seit dem wird im Eiltempo an einem Gesetzesentwurf gearbeitet. Der in diesem Zusammenhang am 15. Mai 2015 auf netzpolitik.org veröffentlichte Referentenentwurf zeigt nun, dass das Bundesjustizministerium noch weit über die bisherigen Leitlinien hinausgehen möchte. Dem Entwurf ist zu entnehmen, dass Ermittler und andere auf die Gefahrenabwehr spezialisierten Behörden Verbindungs- und Standortdaten nicht nur abrufen dürfen, wenn sie Terrorismus bekämpfen oder höchstpersönliche Rechtsgüter schützen wollen, sondern ein Zugriff auch dann möglich sein soll, um beim Verdacht auf “mittels Telekommunikation begangene” Straftaten tätig werden zu können.
Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht vor fünf Jahren in seinem Urteil das verdachtsunabhängige Protokollieren von Netzspuren mit der Begründung für unzulässig erklärt. Die Formulierung sei so ungenau, dass Polizei und auch Geheimdienste bei jedem Delikt im Netz in den Datenbeständen der Provider nachforschen dürften. Dem versucht das Bundesjustizministerium nun insofern entgegenzuwirken, als dass der Zugang zu den Informationen bei Internetstraftaten wie bei Urheberrechtsverstößen nur zulässig sein werde, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Über im Internet begangene Straftaten hinaus, legt das Ministerium in einem neu gefassten § 100 g Abs. 2 StPO einen Straftatenkatalog fest, um ausufernden Datenabfragen entgegen zu wirken.
Dieser scheint jedoch recht weit gefasst. So sieht er vor, dass sofern “bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer […] besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, dürfen die […] gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht”. Als besonders schwere Straftaten in diesem Zusammenhang werden Delikte wie Mord und Totschlag, die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifiziert.
Weitere Eckpunkte des Referentenentwurf sind beispielsweise ausdrückliche Regelungen zur Erhebung von Standortdaten – sofern dies zum Zwecke der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes erforderlich ist – zur Verhinderung der Erstellung von Bewegungsprofilen von unbescholtenen Bürgern (Profilbildung) oder zur Direktabfrage durch Gefahrenabwehrbehörden von Nutzerinformationen über die manuelle Bestandsdatenauskunft bei Providern ohne Richtergenehmigung (Adresserfassung).
Der Seite netzpolitik.org zufolge, solle binnen der nächsten zwei Wochen diese Gesetzesinitiative nun im Eilverfahren von der Bundesregierung in der Kabinettssitzung am 27. Mai 2015 beschlossen und anschließend im Juni erstmals im Bundestag beraten werden. Noch vor der Sommerpause solle das Verfahren zum Abschluss gebracht werden. Es bleibt angesichts der Eile der großen Koalition, der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und der von mehreren Seiten geäußerten heftigen Kritik abzuwarten, ob das nun neu angedachte Gesetz tatsächlich in Kraft treten wird. Auch eine erneute Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Gelesen auf: http://www.datenschutzticker.de/2015/05/vorratsdatenspeicherung-gesetz-soll-nun-im-eilverfahren-verabschiedet-werden/
Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht vor fünf Jahren in seinem Urteil das verdachtsunabhängige Protokollieren von Netzspuren mit der Begründung für unzulässig erklärt. Die Formulierung sei so ungenau, dass Polizei und auch Geheimdienste bei jedem Delikt im Netz in den Datenbeständen der Provider nachforschen dürften. Dem versucht das Bundesjustizministerium nun insofern entgegenzuwirken, als dass der Zugang zu den Informationen bei Internetstraftaten wie bei Urheberrechtsverstößen nur zulässig sein werde, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Über im Internet begangene Straftaten hinaus, legt das Ministerium in einem neu gefassten § 100 g Abs. 2 StPO einen Straftatenkatalog fest, um ausufernden Datenabfragen entgegen zu wirken.
Dieser scheint jedoch recht weit gefasst. So sieht er vor, dass sofern “bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer […] besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, dürfen die […] gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht”. Als besonders schwere Straftaten in diesem Zusammenhang werden Delikte wie Mord und Totschlag, die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifiziert.
Weitere Eckpunkte des Referentenentwurf sind beispielsweise ausdrückliche Regelungen zur Erhebung von Standortdaten – sofern dies zum Zwecke der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes erforderlich ist – zur Verhinderung der Erstellung von Bewegungsprofilen von unbescholtenen Bürgern (Profilbildung) oder zur Direktabfrage durch Gefahrenabwehrbehörden von Nutzerinformationen über die manuelle Bestandsdatenauskunft bei Providern ohne Richtergenehmigung (Adresserfassung).
Der Seite netzpolitik.org zufolge, solle binnen der nächsten zwei Wochen diese Gesetzesinitiative nun im Eilverfahren von der Bundesregierung in der Kabinettssitzung am 27. Mai 2015 beschlossen und anschließend im Juni erstmals im Bundestag beraten werden. Noch vor der Sommerpause solle das Verfahren zum Abschluss gebracht werden. Es bleibt angesichts der Eile der großen Koalition, der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und der von mehreren Seiten geäußerten heftigen Kritik abzuwarten, ob das nun neu angedachte Gesetz tatsächlich in Kraft treten wird. Auch eine erneute Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Gelesen auf: http://www.datenschutzticker.de/2015/05/vorratsdatenspeicherung-gesetz-soll-nun-im-eilverfahren-verabschiedet-werden/
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